§ 11 Heilmittelwerbegesetz – Was heißt das alles?

Das Heilmittelwerbegesetz ist für viele meiner Kunden eine der wichtigsten Vorschriften.

Neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Heilmittelwerbegesetz eine wichtige Gesetzesgrundlage. Besonders § 11 sollten Sie kennen.

In meiner beruflichen Praxis als Webdesignerin und Werbetexterin bin ich immer wieder froh, das Zweite Juristische Staatsexamen zu besitzen, weil ich dadurch die einschlägigen Gesetzestexte verstehen und erklären kann.

Hier erläutere ich die wichtigsten Vorschriften des § 11 Heilmittelwerbegesetz, damit Heilpraktiker wissen, worauf sie achten müssen:

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden,

1. (weggefallen)

2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
Das bedeutet, Sie dürfen nicht mit Prominenten werben, und zwar auch nicht mit den Errungenschaften der Erfinder: Wenn der Entwickler einer Methode internationales Ansehen in der Community genießt, könnte schon die Erwähnung seiner Auszeichnungen den Tatbestand Werbung mit Prominenten erfüllen.

3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
Sie sollten grundsätzlich keine Krankengeschichten von Patienten schildern, denn die Merkmale missbräuchlich und irreführend sind auslegungsfähig und können für Abmahnungen genutzt werden.

4. (weggefallen)

5. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
Verwenden Sie keine Fotos, Grafiken oder Zeichnungen von Körperteilen, um die Methode oder das Mittel zu zeigen, siehe 3).

6. (weggefallen)

7. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
Dies ist das klassische Wirkversprechen: „Wenn du die Methode / das Mittel anwendest, passiert das und das.“

8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
Sie dürfen keine Vorträge halten, in denen Sie Ihre Methode beschreiben oder Produkte verkaufen.

9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
Davon sind z.B. redaktionell aussehende Artikel in Zeitschriften oder Infoblättchen betroffen, bei denen man den Eindruck erwecken will, es handele sich nicht um Werbung. Auf diese Weise wird versucht, den Ausführungen mehr Seriosität zu verleihen. Dies ist also leider nicht erlaubt, d.h. man muss groß ANZEIGE drüberschreiben.

10. (weggefallen)

11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
Hiervon sind z.B. Testimonials betroffen und Gästebücher. Wenn Sie Referenzen verwenden, müssen Sie diese so bereinigen, dass alle werbischen und erfolgsschildernden Passagen entfernt oder deutlich verwässert werden. Wegen dem Merkmal missbräuchlich oder irreführend siehe oben.

12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
Sie dürfen mit Ihrer Werbung nicht Kinder ansprechen. Das ist unproblematisch, weil Kinder in der Regel ohnehin nicht selbst entscheiden, zu welchem Heilpraktiker sie gehen.

13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
Sie dürfen keine Preisausschreiben oder ähnliche Werbemaßnahmen einsetzen.

14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
Nach meinem Verständnis bedeutet dies auch, dass Sie keine Globuli oder Bachblüten mitgeben dürfen.

15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Siehe 14)

Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Keine Vorher/Nachher-Bilder

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Sie dürfen Ihre Behandlung nicht mit einer anderen vergleichen, besonders nicht, wenn Sie behaupten, sie sei ihr überlegen (was Sie vermutlich gern behaupten würden, sonst bräuchten Sie sie ja nicht mit einer anderen Behandlungsweise zu vergleichen.)

Was bedeutet das für Ihre Werbung?

Sofern Sie nicht sehr risikofreudig sind, sollten Sie Ihre Werbetexte nicht „einfach so“ auf Ihre Website setzen, sonst riskieren Sie eine Abmahnung mit Bezug auf das Heilmittelwerbegesetz. Lassen Sie sie von mir überprüfen bzw. überarbeiten und danach zusätzlich anwaltlich überprüfen – das ist für Sie der kostengünstigste Weg: Zunächst filtere ich Ihre Texte nach Wirkversprechen und Aussagen, die den Leser verunsichern könnten. Sodann sende ich die Texte an Rechtsanwältin Dr. Anette Oberhauser, mit der ich ständig zusammenarbeite. Da sie auf alternatives Medizinrecht spezialisiert ist, hat sie den Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und weiß, zu welchen Formulierungen es bereits Urteile gibt. In einem Telefontermin mit der Rechtsanwältin (den ich aufzeichne und in meine Dropbox hochlade) sprechen wir Ihre Texte durch und schauen, was noch geändert werden muss. Nach dem Telefontermin ändere ich die Texte falls erforderlich nochmals ab. Sie zahlen nur die Kosten für die Zeit der Rechtsanwältin und meine Zeit zum hälftigen Stundensatz (Bsp.: Telefonat 1 Stunde = € 175,- für Frau Dr. Oberhauser + € 42,50 für mich, jeweils zzgl. MwSt.).